Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertrag unter nahen Angehörigen bei vorweggenommener Erbfolge;. zum Gestaltungsmissbrauch bei wirtschaftlicher Entsprechung der Versorgungsleistungen des Übernehmers mit den Mietzahlungen des Übergebers;. keine Qualifizierung von Versorgungsleistungen als dauernde Last bei Übertragung eines Einfamilienhauses.. gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen richtet sich ausschließlich nach den allgemeinen Regeln (Fremdvergleich, zivilrechtliche Wirksamkeit, tatsächliche Durchführung).

2. Die Vereinbarung einer Versorgungsleistung des Übernehmers an den Übergeber begründet selbst dann keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO, wenn sich die Versorgungszahlungen mit den Mietzahlung des Übergebers betragsmäßig nahezu decken, da die Sicherstellung und Erhaltung von Familienvermögen durch dessen Übertragung auf die leistungsfähigere, jüngere Generation ein anzuerkennendes außersteuerliches Motiv darstellt.

3. Die Qualifizierung einer im Rahmen vorweggenommener Erbfolge vereinbarten Versorgungsleistung als dauernde Last (sog. Versorgungsrente) setzt die Übertragung einer ertragbringenden Wirtschaftseinheit voraus. Diese Voraussetzung ist bei der Übertragung eines bislang selbst genutzten Einfamilienhauses auch dann nicht erfüllt, wenn das Haus im Zuge der Übergabe an den Übertragenden vermietet wird, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Erträge angefallen sind, die sich der Übergeber hätte vorbehalten können.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2; AO 1977 § 41 Abs. 2; BGB § 117 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen IX R 30/99)

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen IX R 30/99)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1992 vom 13. Juni 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 1995 wird dahin geändert, daß

  1. für die Gemeinschaft ein Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6.848,– DM und
  2. für die Klägerin Sonderwerbungskosten in Höhe von 405,– DM festgesetzt werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 1.900,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist zum einen die steuerliche Beachtlichkeit eines zwischen den Klägern und ihren Eltern vereinbarten Mietverhältnisses über ein Einfamilienhaus, das die Eltern der Kläger zuvor an diese gegen lebenslänglich wiederkehrende Leistungen übertragen hatten, und zum anderen die steuerliche Anerkennung der wiederkehrenden Leistungen als dauernde Last.

Die Kläger bilden eine Grundstücksgemeinschaft. Im Dezember 1992 erhielten sie von ihren Eltern, die im Streitjahr das 62. bzw. 64. Lebensjahr vollendet hatten, zu gleichen Teilen das Hausgrundstück, X Str. 34 in Adorf, sowie weitere 11 Wiesen- und Ackergrundstücke übereignet. Für das in 1904 errichtete Haus ermittelte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung zum 1. Juli 1990 mit 33.408,– DM. Bezüglich der Berechnung wird auf den Ermittlungsbogen (Vorblatt) in den Feststellungsakten Bezug genommen.

Ausgehend von den von den Parteien vorgelegten Wertgutachten sind sich diese einig, daß das Hausgrundstück einen Verkehrswert in Höhe von 250.000 DM hat, wobei der Bodenwert 50.000 DM beträgt. Über die Bodenrichtwerte der übertragenen Wiesen und Äcker haben die Kläger eine Auskunft des Katasteramtes Adorf eingeholt. Auf die Aufstellung der Richtwerte wird Bezug genommen (Bl. 84.-85 der Gerichtsakten).

Als Gegenleistung für die Übertragung bestellten die Kläger zugunsten ihrer Eltern auf Lebenszeit einen unentgeltlichen Nießbrauch an den Grundstücken, von denen einige für insgesamt 541 DM/Jahr an landwirtschaftliche Betriebe verpachtet waren (vgl. die Pachtverträge Bl. 26-37 der Gerichtsakten). Der Niesbrauch erstreckte sich ausdrücklich nicht auf das Hausgrundstück. Daneben verpflichteten sich die Kläger, gesichert durch die Eintragung einer Reallast im Grundbuch, ihren Eltern lebenslänglich monatlich einen Betrag in Höhe von 430 DM zu zahlen. Für die Zahlungsverpflichtung soll § 323 Zivilprozeßordnung –ZPO– Anwendung finden. Weiter schlossen die Parteien in der notariellen Urkunde einen Mietvertrag über das Wohnhaus. Die Eltern der Kläger mieteten darin das Haus zu einem monatlichen Mietpreis in Höhe von 400 DM an. Nach dem Vertrag sind die Nebenkosten zusätzlich von ihnen zu tragen. Der Mietvertrag ist für die Kläger zu Lebzeiten ihrer Eltern unkündbar (vgl. den notariellen Vertrag vom 22...

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