Wie unter Abschnitt 1.2.2 und 1.2.3 bereits dargestellt, war die Verlegung bzw. Begründung des Verwaltungssitzes in das bzw. dem jeweils anderen Land aufgrund der gegenseitigen Anerkennung (Gründungstheorie im VK bzw. europäische Gründungstheorie in Deutschland) ein probates Mittel, Grenzen zu überwinden. So konnte z. B. eine Limited nach dem Recht von England und Wales gegründet und im dortigen Handelsregister (Companies House) eingetragen werden, die aber tatsächlich nur in Deutschland tätig war und hier ihren Verwaltungssitz hatte. Diese Möglichkeit wurde v. a. vor der Änderung des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG vielfach genutzt, oft von Kleingewerbetreibenden, weil so das Erfordernis in Deutschland, ein Stammkapital von mindestens 25.000?EUR zumindest zum Teil aufzubringen, umgangen werden konnte. In England und Wales konnte und kann eine Limited mit einem Kapital von nur einem Pfund gegründet werden und dieses muss nicht einmal eingezahlt werden.

Aus deutscher Sicht mussten solche Gesellschaften im Handelsregister eine Zweigniederlassung eintragen lassen. Sie konnten nicht als solches, beispielsweise als englische Limited, im deutschen Handelsregister eingetragen werden, weil das deutsche Recht eine solche Eintragung nicht vorsieht. Die Niederlassung in Deutschland ist aus rechtlicher Sicht "Zweigniederlassung" i. S. v. § 13 ff. HGB auch dann, wenn die Niederlassung gleichzeitig die Hauptniederlassung ist, weil etwa im Ausland außer einer zustellfähigen Adresse nichts vorhanden ist. Dies war Ausfluss dessen, dass die ausländische Gesellschaft aufgrund der europäischen Gründungstheorie als solche im Inland anzuerkennen war (Preuß in OetkerKoHGB, § 13e Rn. 9). Aus dem Handelsregistereintrag in Deutschland ergibt sich nicht, ob die ausländische Gesellschaft ihren Verwaltungssitz im In- oder Ausland hat. Dies ist in Deutschland nicht eintragungsfähig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge