Leitsatz

Ein Gewinnabführungsvertrag erfordert, dass die darin begründete Verpflichtung zur Abführung des Gewinns auch tatsächlich innerhalb angemessener Zeit durchgeführt wird.

 

Sachverhalt

Zwischen der A-GmbH und deren Alleingesellschafter A wurde im Jahr 2002 ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag entsprach den formellen Anforderungen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde jedoch beanstandet, dass die an A abzuführenden Gewinne nicht tatsächlich an diesen gezahlt, sondern für die Jahre 2008-2012 jeweils nur auf einem Konto "Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter" gebucht worden sind. Das Finanzamt hat deshalb den Gewinnabführungsvertrag nicht anerkannt. Auch im Einspruchsverfahren hielt das Finanzamt an der Auffassung fest, dass es an einem Vollzug des Gewinnabführungsvertrags mangele. Allein die Buchung einer Verbindlichkeit sei keine Abführung des ganzen Gewinns an den Organträger; es fehle am Geldfluss.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigt diese Rechtsauffassung. Ein Gewinnabführungsvertrag muss nicht nur auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen, sondern während seiner gesamten Geltungsdauer auch durchgeführt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). An dieser materiellen Durchführung des Vertrags fehlt es; die ermittelten Gewinne sind weder durch Zahlung noch durch eine zur Anspruchserfüllung führende und der tatsächlichen Zahlung gleichstehende Aufrechnung abgeführt worden.

Eine tatsächliche Durchführung ist nicht bereits durch einen Ausweis einer Verbindlichkeit in der Bilanz der Organgesellschaft erfolgt. Vielmehr müsste die Verbindlichkeit auch zeitnah erfüllt werden. Auch eine Aufrechnung im Jahr 2017 kann nach Auffassung des FG zu keiner anderen Wertung führen, da es nicht mehr fremdüblich sei, wenn eine Verpflichtung erst viele Jahre nach dem Bilanzstichtag erfüllt wird. Unabhängig davon würde die Aufrechnung bereits deshalb nicht genügen, da nicht der volle Gewinn an A abgeführt wurde, sondern im Wege des verkürzten Zahlungswegs private Schulden des A bei einer anderen Gesellschaft ausgeglichen worden sind.

Das FG hat deshalb die Entscheidung des Finanzamts bestätigt und die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft nicht anerkannt.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Diese wurde von der A-GmbH zwischenzeitlich auch erhoben. Die Entscheidung, Az beim BFH I R 37/22, bleibt abzuwarten.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil v. 21.06.2022, 10 K 1406/18

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