Begriff

Die stille Gesellschaft kann in der Praxis zu interessanten Gestaltungen genutzt werden, sowohl im Bereich der Finanzierung als auch im steuerrechtlichen Bereich. Als Rechtsform ist die stille Gesellschaft der Gruppe der Personengesellschaften zuzuordnen. Ihre Besonderheit besteht in der Stellung eines Gesellschafters – dem Stillen. Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen – dem Inhaber. Wie bereits der Begriff nahe legt, tritt der stille Gesellschafter nach außen nicht in Erscheinung; ihn trifft auch keine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Die vom Stillen zu leistende Einlage geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes ein. Dieser kann ein Einzelkaufmann, eine Personengesellschaft, aber auch eine Kapitalgesellschaft sein.

Als Gegenleistung für seine Einlage wird der Stille am Gewinn beteiligt. Die Beteiligung ähnelt daher wirtschaftlich betrachtet einem Darlehensverhältnis mit ergebnisabhängiger Verzinsung.

Dementsprechend wird ein typisch stiller Gesellschafter steuerrechtlich auch wie ein Geldgeber behandelt; seine Gewinnanteile stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Anders dagegen ein atypisch stiller Gesellschafter. Da dieser nicht nur am laufenden Ergebnis, sondern auch an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt ist, wird er steuerlich als Mitunternehmer eingestuft. Er erzielt somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in §§ 230-237 HGB i. V. m. §§ 705 ff. BGB.

Die gesetzlichen Grundlagen im Steuerrecht sind geprägt von einer Zweiteilung: Für die typisch stille Variante ist § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG maßgebend, für die atypisch stille Variante die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

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