Leitsatz

Bei der Berechnung der sog. Opfergrenze sind Verluste aus Wertpapierspekulationen einzubeziehen.

 

Sachverhalt

Der Kläger leistete Unterhalt für 2 studierende Kinder, für die kein Kinderfreibetrag mehr in Betracht kam. Das Finanzamt lehnte den Abzug im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen ab. Bei der Berechnung der Opfergrenze seien Spekulationsverluste des Klägers aus Wertpapiergeschäften einzubeziehen, obwohl sie bei seiner Veranlagung mangels positiver Spekulationsgewinne unberücksichtigt blieben (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG).

 

Entscheidung

Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Berechtigung der Opfergrenze ergebe sich aus den zivilrechtlichen Begrenzungen der Unterhaltspflicht. Sie stelle auf das Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen ab. Spekulationsverluste gehörten zu den Einkünften im steuerlichen Sinne. Auch zivilrechtlich sei es nicht ausgeschlossen, einmalige Vermögensverluste bei der Frage der Unterhaltspflicht zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Ob an der Rechtsprechung zur Opfergrenze weiterhin festgehalten werden kann, erscheint fraglich, nachdem der BFH jetzt grundsätzlich die zivilrechtliche Beurteilung für maßgeblich erklärt (BFH, Urteil v. 5.5.2010, BStBl 2011 II S. 116). Auch bei der Frage der Leistungsfähigkeit des gesetzlich Unterhaltsberechtigten erscheint es widersprüchlich, einerseits die zivilrechtliche Beurteilung für unbeachtlich zu erklären, sie dann aber ohne gesetzliche Grundlage durch eine (weniger sachgerechte) steuerliche Berechnung zu ersetzen. Gleichwohl lässt sich nicht voraussehen, ob der BFH seine Rechtsprechung zur Opfergrenze vollständig aufgeben und ob er Spekulationsverluste außer Ansatz lassen würde, wenn sie im Einzelfall die zivilrechtliche Unterhaltspflicht nicht wegfallen lassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2011, 14 K 8290/09

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