Leitsatz

Wirtschaftsförderung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG setzt eine ausschließlich und unmittelbare Förderung von Unternehmen voraus.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG , § 3 Nr. 25 GewStG

 

Sachverhalt

Klägerin war eine GmbH mit Sitz im Beitrittsgebiet. Gesellschafter waren sechs Kommunen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Belange der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Unternehmen, im Rahmen der Gewerbeansiedlung und der Schaffung entsprechender Infrastrukturmaßnahmen in der Region einer Gemeinde zu fördern. Es handelt sich hierbei um ein strukturschwaches Gebiet mit hoher Arbeitslosigkeit.

Die Klägerin nahm die Erschließung des Gewerbegebiets vor. Sie ließ außerdem – durch Einschaltung von Subunternehmen – ein Wasserwerk und ein Wohngebiet planen und erschließen.

Infolge der letzteren Aktivitäten versagte das FA die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG, § 3 Nr. 25 GewStG.

 

Entscheidung

Der BFH folgte dem FA und dem FG (EFG 2001, 850) darin, dass Steuerpflicht gegeben sei. Einzelheiten entnehmen Sie den Praxis-Hinweisen.

 

Hinweis

Es geht um die KSt- und GewSt-Befreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften gem. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG und § 3 Nr. 25 GewStG. Die Gesellschaften müssen sich, um steuerfrei zu sein, auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlungen, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränken und es müssen an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften (also Kommunen, Länder) beteiligt sein. Voraussetzung ist weiterhin, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erzielung des vorgenannten Zwecks verwendet werden.

Vor diesem Regelungshintergrund verlangt der BFH eine ausschließliche und unmittelbare Förderung der Wirtschaft, wobei eine solche Förderung "von allgemeinen gesamtwirtschaftlich wirkenden Maßnahmen zur Konjunktur- und Wachstumsbelebung abzugrenzen" sei und "ein zweckgerichtetes Handeln mit dem Ziel der selektiven unternehmensbezogenen Förderung abgrenzbarer wirtschaftlicher Verhaltensweisen" voraussetze. Maßnahmen, die lediglich mittelbar begünstigend auf die wirtschaftliche Entwicklung einer bestimmten Region einwirkten, genügten, so der BFH, nicht (vgl. auch BMF, Schreiben vom 4.1.1996, BStBl I 1996, 54).

Konsequenz: Die Bereitstellung von Wohnraum, der der Ansiedlung von Arbeitnehmern und Gewerbetreibenden dient, mag unabdingbare Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit eines Gewerbebetriebs sein, eine ausschließliche und unmittelbare Förderung der Wirtschaft i.S.d. Gesetzes liegt darin dennoch nicht. Geht die Förderungsgesellschaft aber auch nur einzelnen schädlichen Aktivitäten nach, entfällt die Steuerfreiheit vollen Umfangs.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.2.2003, I R 49/01

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