Leitsatz

1. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nach den gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG in dem angefochtenen Urteil getan hat.

2. Die in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Leistungen sind nur steuerbefreit, wenn sie von den im Gesetz bezeichneten Unternehmern erbracht werden.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG , Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und i der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger war 1. Vorsitzender eines als gemeinnützig "anerkannten" eingetragenen Vereins, der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durchführt. Er übernahm gegen Entgelt gegenüber dem Verein einen Großteil der mit der Planung und Organisation der Veranstaltungen anfallenden Aufgaben für den Verein. Vergeblich machte er geltend, seine Leistungen seien nach § 4 Nr. 22 Buchst. a des UStG steuerfrei. Das FG bestätigte die Auffassung des FA (EFG 2003, 1502).

 

Entscheidung

Seine Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der BFH sah keinen Grund für eine Zulassung der Revision, weil die maßgeblichen Grundsätze – wie erläutert – bereits geklärt sind.

 

Hinweis

Nicht die verfahrensrechtlichen Grundsätze, sondern die Zusammenfassung der Grundsätze der vorhandenen Rechtsprechung sind erkennbar der Grund für die Veröffentlichung. Gleichwohl erscheint ein Hinweis darauf sinnvoll. Beachten Sie:

1."Grundsätzliche Bedeutung" i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache (nur) zu, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dem allgemeinen Interesse dient. Erklären Sie nicht die Besonderheiten des Einzelfalls, sondern, weshalb diese Besonderheiten eine Rechtsfrage aufwerfen, die sich mit der bisherigen Rechtsprechung nicht oder nicht systematisch befriedigend beantworten lässt.

Die herausgearbeitete Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein.

Beachten Sie: Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nicht schon deshalb, weil es zu den konkret im Streitfall zu beurteilenden Leistungen noch keine BFH-Entscheidung gibt. Am Klärungsbedarf fehlt es auch, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Fragen durch den BFH geboten erscheinen lassen.

2. Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist (nur) erforderlich, wenn das Urteil des FG von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht oder willkürlich ist und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint. Die Abweichung müssen Sie dadurch deutlich machen, dass sie gegensätzliche rechtliche Aussagen gegenüberstellen, z.B. den Rechtssatz des BFH gegen den davon abweichenden Rechtssatz des FG. Soweit zur Technik.

3. Nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind von den unter § 1 Nrn. 1 bis 3 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei die Vorträge .... etc., die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbands dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden.

§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL in nationales Recht um. Nach dieser Bestimmung befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.

Der BFH hatte bereits mehrfach entschieden, dass § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ausschließlich die im Gesetz genannten Unternehmer befreit. Die Vorschrift ist – anders als § 4 Nr. 21 UStG (vgl. BFH, Urteil vom 10.6.1999, V R 84/98, BStBl II 1999, 578) – nicht allein tätigkeitsbezogen, sondern beschreibt die Wirtschaftsteilnehmer, die mit den beschriebenen Tätigkeiten die Steuerbefreiung beanspruchen können.

4. Geklärt ist auch, dass der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-RL verwendete Begriff der "anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art" natürliche Personen von der Steuerbefreiung nicht grundsätzlich ausschließen. Das bedeutet, dass zwar eine Befreiung nicht allein deswegen ausscheidet, weil der Unternehmer eine natürliche Person ist. Ein Unternehmer kann eine der in Art. 13 Teil A Abs. 1 der 6. EG-RL bezeichnete Befreiung jedoch nur beanspruchen, wenn er die weiteren Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift erfüllt. Teilweise – wie hier in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und Abs. 2 der 6. EG-RL – überlässt die 6...

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