Rz. 481
[Autor/Stand] Notierte Wertpapiere sind in der Steuerbilanz mit den Anschaffungskosten, ggf. vermindert um eine Teilwertabschreibung, anzusetzen.
In der Vermögensaufstellung war der Kurswert maßgebend (vgl. § 12 Abs. 5 Satz 3 ErbStG a.F. i.V.m. § 11 Abs. 1 BewG; siehe ferner R 122 Nr. 4 ErbStR a.F.).
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