Rz. 113

[Autor/Stand] Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilsinhaber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine, Investmentzertifikate), sind mit dem Rücknahmepreis am Bewertungsstichtag anzusetzen (§ 11 Abs. 4 BewG; s. auch oben Anm. 31). Rücknahmepreis ist der Betrag, den die Kapitalgesellschaft bei Rückgabe der Anteile nach den Vertragsbedingungen zu zahlen hat.

 

Rz. 114

[Autor/Stand] Die Rücknahmepreise werden für jeden Börsentag bekannt gemacht. Sind für ausländische Investmentanteile nur die Ausgabepreise bekannt, so sind diese um einen Abschlag von 5–10 % zu ermäßigen.

 

Rz. 115– 116

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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