Rz. 113
[Autor/Stand] Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilsinhaber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine, Investmentzertifikate), sind mit dem Rücknahmepreis am Bewertungsstichtag anzusetzen (§ 11 Abs. 4 BewG; s. auch oben Anm. 31). Rücknahmepreis ist der Betrag, den die Kapitalgesellschaft bei Rückgabe der Anteile nach den Vertragsbedingungen zu zahlen hat.
Rz. 114
[Autor/Stand] Die Rücknahmepreise werden für jeden Börsentag bekannt gemacht. Sind für ausländische Investmentanteile nur die Ausgabepreise bekannt, so sind diese um einen Abschlag von 5–10 % zu ermäßigen.
Rz. 115– 116
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen