Rz. 132

[Autor/Stand] Zu den in § 232 Abs. 3 Nr. 5 BewG angeführten immateriellen Wirtschaftsgüter, die ebenfalls dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind, gehören insb. Lieferrechte und von staatlicher Seite gewährte Vorteile, die die Voraussetzungen für ein Wirtschaftsgut erfüllen.

 

Rz. 133

[Autor/Stand] In Betracht kommen hier z.B. Wassernutzungsrechte[3], Zuckerrübenlieferrechte[4], Ackerprämienberechtigungen[5], weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte[6], Weiderechte, Saatgutlizenzen Tabakquoten[7] und Milchquoten[8].

 

Rz. 134– 136

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

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