Rz. 8

[Autor/Stand] Die Frage, welcher Grundstücksart das einzelne bebaute Grundstück zuzuordnen ist, ist in verschiedener Hinsicht von Bedeutung. Von der Grundstücksart kann abhängen, nach welcher Bewertungsmethode ein Grundstück zu bewerten ist. So ist z.B. für die sonstigen bebauten Grundstücke der Einheitswert stets im Wege des Sachwertverfahrens zu ermitteln. Bei der Bewertung von Grundstücken im Ertragswertverfahren sind für die einzelnen Grundstücksarten die Vervielfältiger, die zur Wertermittlung auf die Jahresrohmiete anzuwenden sind, unterschiedlich (vgl. die Anlagen 3–8 zum BewG). Das hat seinen Grund darin, dass die Sollzinssätze für die Gebäudewerte je nach Grundstücksart verschieden sind (vgl. die Erläuterungen zu § 80 BewG). Beim Sachwertverfahren ist die Grundstücksart für die anzuwendende Wertzahl von Einfluss (vgl. die Erläuterungen zu § 90 BewG). Zum anderen sind bei der Grundsteuer die Steuermesszahlen für die einzelnen Grundstücksarten nicht einheitlich (vgl. § 15 GrStG).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die Entscheidung, zu welcher Grundstücksart i.S. des § 75 BewG ein bebautes Grundstück gehört, wird bei der Einheitsbewertung verbindlich für alle einheitswertabhängigen Steuerarten getroffen (§ 182 Abs. 1 AO).

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020

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