Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 47 BewG regelt die Ermittlung des Wohnungswertes, der bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzusetzen ist. Dabei nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die bei der Bewertung des Grundvermögens anzusetzenden Regelungen, ergänzt diese jedoch in den Sätzen 2 und 3 um für die Land- und Forstwirtschaft typische Parameter.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 47 BewG wurde mit dem BewG 1965[3] erstmals als allgemeingültige Vorschrift in das Regelwerk aufgenommen und hat seitdem ohne materiell-rechtliche Änderung Bestand. Allerdings erfolgte mit dem Jahressteuergesetz 2007[4] eine redaktionelle Änderung in Satz 3, mit dem die bisherige Angabe "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt wurde.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Unter der Gültigkeit des BewG 1934 wurde der Wohnungswert land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht gesondert erfasst. Mit Ausnahme der Fälle der Mindestbewertung[6] war der Wohnungswert im Hektarwert enthalten. Diese Regelung wurde in das BewG 1965 zu Recht nicht übernommen, da sie dazu führte, dass bei kleineren Betrieben dem Wohnungswert ein gegenüber großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben deutlich überhöhtes Gewicht beigemessen wurde.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 47 BewG gilt sowohl für die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 als auch für alle nachfolgenden Fortschreibungen und Nachfeststellungen. Da die Vorschrift im § 142 Abs. 1 Satz 1 BewG nicht erwähnt wird, war § 47 BewG bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 138 Abs. 2 BewG) nicht zu beachten. Dort werden über § 143 BewG gesonderte Regeln für die Bewertung des Wohnteils und der Betriebswohnungen aufgestellt. Dieser Hinweis ist allerdings inzwischen entbehrlich geworden, da der Wert für grunderwerbsteuerliche Zwecke aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken[8] an der alten Regelung seit dem 1.1.2009 nach den für die Erbschaft- und Schenkungsteuer geltenden Bestimmungen ermittelt wird.[9]

 

Rz. 5– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[3] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[4] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[6] § 33 BewG 1934; §§ 5, 6 BewDV.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[9] § 8 Abs. 2 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

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