Rz. 63
[Autor/Stand] Der entscheidende Wertbegriff der Bodenschätzung für die steuerliche und außersteuerliche Anwendung der Ergebnisse ist die im Kataster nachzuweisende Ertragsmesszahl. Über § 9 BodSchätzG wird die Ermittlung der Ertragsmesszahl gesetzlich geregelt. Diese stellt das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder Grünlandzahl dar. Bestehen innerhalb einer Fläche mehrere Teilflächen mit unterschiedlichen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der einzelnen Teilflächen in Ar und der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmesszahl der Gesamtfläche.
Rz. 64– 66
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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