I. Allgemeines

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Zum Grundvermögen gehört in erster Linie der Grund und Boden, und zwar der Grund und Boden allein, wenn er nicht bebaut ist (unbebaute Grundstücke, §§ 72 und 73 BewG), sowie der Grund und Boden einschließlich der Gebäude, wenn er bebaut ist (bebaute Grundstücke, § 74 BewG). Zum Grundvermögen gehören aber nicht nur die Gebäude, sondern auch die sonstigen Bestandteile des Grund und Bodens, das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum und die weiteren entsprechenden Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 68 Abs. 1 BewG). In das Grundvermögen werden nicht alle Bestandteile oder Zubehörstücke des Grundstücks einbezogen. Soweit es sich um Maschinen und Betriebsvorrichtungen handelt, gehören sie ebenso wenig zum Grundvermögen wie die Bodenschätze. Wegen der Einzelheiten s. unten Anm. 21 ff., 23 ff.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016

II. Bestandteile

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Der Begriff "Bestandteile" ist dem bürgerlichen Recht entnommen. Deshalb ist er auch grundsätzlich nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen auszulegen.[2] Bestandteile einer Sache sind diejenigen Sachteile, aus denen die Sache besteht, d.h. die körperlich zusammenhängenden Teile einer einheitlichen Sache. Das BGB unterscheidet zwischen wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen, definiert aber nur den Begriff der wesentlichen Bestandteile, weil nur diese nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können. Wesentliche Bestandteile sind nach § 93 BGB solche Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens sind nach § 94 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen und die Erzeugnisse des Grund und Bodens, solange sie mit dem Grund und Boden zusammenhängen (z.B. Getreide auf dem Halm, eingesetzte Pflanzen).

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die wichtigsten Bestandteile des Grund und Bodens sind die Gebäude (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes wiederum gehören die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BGB). Der Begriff „Einfügen zur Herstellung” bedeutet, dass eine Sache zwischen Teile eines Gebäudes gebracht, durch Einpassen an eine für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Stücken vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt wird.[4] Ebenso die Zivilrechtsprechung. Diese hat auch darauf hingewiesen, dass der Unterschied zwischen einem "bloßen Hineinstellen" in ein Gebäude aus wirtschaftlichen Gründen und der Verbindung "zur Herstellung des Gebäudes selbst" zu beachten ist. Wenn nur überhaupt eine Verbindung besteht, kommt es im Rahmen des § 94 Abs. 2 BGB lediglich auf den Zweck, nicht auf die Art der Verbindung an. Die Verbindung hinsichtlich der Bestandteile eines Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB) braucht insbesondere nicht fest i.S. des § 94 Abs. 1 BGB zu sein; eine nur technische Verbindung reicht bereits für die Annahme wesentlicher Bestandteile i.S. von § 94 Abs. 2 BGB aus; deshalb sind z.B. auch die nur eingehängten Türen und Fenster wesentliche Bestandteile eines Gebäudes. Nach diesen Grundsätzen über den Begriff des "Einfügens zur Herstellung" hat der BFH z.B. Einbauküchen, die vom Eigentümer eines Mietwohngrundstücks beschafft, durch Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Stücken des Gebäudes (Seitenwände und Rückwand) vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden, als wesentliche Bestandteile des Gebäudes angesehen.[5] Diese Einbauküchen sind bei der Einheitsbewertung des Grundstücks in der Weise zu erfassen, dass das für ihre Benutzung erhobene Entgelt als Teil der Jahresrohmiete behandelt wird. Im Gegensatz zu den Einbauküchen im vorstehenden Sinne sind jedoch nach Maß gekaufte Küchenmöbel, die lediglich in die Küche hineingestellt, aber nicht besonders eingefügt werden, keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks. Es genügt also nicht, wenn Möbel nur den Maßen eines Raumes angepasst sind, da sonst lediglich eine geschickte Möblierung unter optimaler Raumausnutzung schon Möbelstücke zu wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes machen würde.[6] Was für eingebaute Küchenmöbel gilt, gilt auch für fest eingebaute, nicht ohne Beschädigung herausnehmbare Möbel wie Einbauschränke, Schrankwände usw.[7]

Ob die Aufwendungen für Einbaumöbel ertragsteuerlich als Herstellungskosten i.S. des Einkommensteuergesetzes zu beurteilen sind, ist für die Entscheidung, ob wesentliche Bestandteile vorliegen, nicht bindend.[8]

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes i.S. des § 94 Abs. 2 BGB gehört jedoch nicht nur, was zur Herstellung eines Gebäudes notwendig ist, sondern auch, was dem betreffenden Gebäude ein bestimmtes Gepräge, seine besondere Eigenart gibt. "Zur Herstellung des Gebäudes eingefügt" bedeutet, dass durch den eingefügten Gegenstand das Gebäude zu dem wird, was es darstellen soll, ihm also seinen besonderen Charakter verleiht. Ob das der Fall ist, muss nach den Anschauung...

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