Rz. 37

[Autor/Stand] Nach § 5 Abs. 2 ErbStG ist in den Fällen, in denen es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, die dabei ermittelte Ausgleichsforderung insgesamt steuerfrei. Abweichende zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern zur Höhe der Ausgleichsforderung werden hier steuerlich ebenso anerkannt wie die Vereinbarung eines von § 1374 Abs. 1 BGB abweichenden Zeitpunktes. Allerdings wird das Verschaffen einer über die güterrechtliche Ausgleichsforderung ohne Ehevertrag hinausgehenden Zugewinnausgleichsforderung als Schenkung angesehen, wenn mit der Vereinbarung in erster Linie nicht güterrechtliche, sondern erbrechtliche Lösungen herbeigeführt werden sollen.[2] Außerdem erfolgt abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG im Fall der güterrechtlichen Lösung keine verhältnismäßige Herabstufung des Freibetrages.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Die Einschränkungen, die der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 ErbStG vorgesehen hat, können im Todesfall dadurch vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner die Erbschaft ausschlägt und stattdessen neben dem kleinen Pflichtteil den güterrechtlichen Zugewinnausgleich wählt.[4]

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Unter Lebenden besteht die Möglichkeit, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft unter Durchführung des Ausgleichs zu beenden. Beenden die Eheleute bzw. Lebenspartner den Güterstand nicht und gleichen sie den während des bisherigen Bestehens des Güterstandes entstandenen Zugewinn trotzdem aus (sog. "fliegender Zugewinnausgleich"), ist § 5 Abs. 2 ErbStG nicht anwendbar.[6] In diesem Fall liegt eine unentgeltliche Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.[7] Diese wird im Fall der tatsächlichen Beendigung des Güterstandes nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auf die endgültige Zugewinnausgleichsforderung angerechnet.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Anders liegt der Fall, wenn die Eheleute bzw. Lebenspartner den Güterstand tatsächlich beenden und anschließend die Zugewinngemeinschaft neu begründen (sog. "Güterstandsschaukel").[9] Darin ist nach Auffassung des BFH weder ein Scheingeschäft nach § 41 AO noch ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zu sehen[10], weil durchaus außersteuerliche Gründe für diese Vorgehensweise vorliegen können. Außerdem ist es weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach der Gesetzesbegründung erforderlich, dass eine Totalbeendigung des gesetzlichen Güterstandes erfolgt ist. Unter Berufung auf das Urteil des BFH hatte das FG Düsseldorf[11] entschieden, dass eine güterrechtliche Zugewinnausgleichsforderung, bei der der Zeitraum zwischen Ehebeginn und Übergang von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft in die Berechnung einbezogen wird, keine Schenkung auf den Todesfall i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG darstellt. Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung.[12]

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.04.2023
[2] R E 5.2 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.04.2023
[4] Kapp/Ebeling, § 5 ErbStG Rz. 65 ff.; Weinmann in Moench/Weinmann, § 5 ErbStG Rz. 44.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.04.2023
[6] R E 5.2 Abs. 3 ErbStR 2019; a.A. Meincke/Hannes/Holtz18, § 5 ErbStG Rz. 41.
[7] BFH v. 24.8.2005 – II R 28/02, BFH/NV 2006, 63; v. 28.6.2007 – II R 12/06 BStBl. II 2007, 785; Kapp/Ebeling, § 5 ErbStG Rz. 59.1; kritisch Richter in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz6, § 5 ErbStG Rz. 47.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.04.2023
[9] Zu den steuerlichen Chancen und Risiken der "Güterstandsschaukel" s. Friedrich-Büttner/Herbst, ErbStB 2011, 45.
[11] FG Düsseldorf v. 14.6.2006 – 4 K 7107/02 Erb, EFG 2006, 1447 – rkr.
[12] H E 5.2 ErbStH 2019 "Vertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit anschließender Neugründung".

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