Rz. 1
[Autor/Stand] Die Vorschrift regelt verbindlich die Zusammensetzung des nach § 63 BewG beim Bundesministerium der Finanzen zu bildenden Bewertungsbeirates. Es lässt insbesondere in Bezug auf die Beteiligung der Ministerien und den jeweiligen Vorsitz keine größeren Spielräume zu und trägt damit zu einem weitgehend reibungslosen Verfahren bei der Bildung des Bewertungsbeirates bei.
Rz. 2– 4
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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