Rz. 66

[Autor/Stand] Die Zweckbestimmung ist ein rein subjektives Abgrenzungsmerkmal. Sie beruht allein auf dem Willen des Eigentümers.[2] Maßgebend ist aber nicht der innere Wille, sondern allein der objektivierte Wille, d.h. der in die Tat umgesetzte Wille. Trifft der Grundstückseigentümer über Teile eines Grundstücks getrennte Verfügungen und ordnet sie unterschiedlichen Eigentümern bzw. Eigentümergemeinschaften zu, gibt er damit zu erkennen, dass diese Teilgrundstücke nunmehr jeweils für sich als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.[3]

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Auch der objektivierte Wille ist für die Entscheidung der Abgrenzungsfrage unbeachtlich, wenn er im Widerspruch zu objektiven Abgrenzungskriterien wie der Verkehrsanschauung oder der örtlichen Gewohnheit steht.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge