Rz. 236
[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat mit der durch das ErbStRG[2] geänderten Fassung des § 11 Abs. 2 BewG sowie der eingeführten Neufassung der §§ 199 ff. BewG den mit Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[3] geforderten Ansatz des gemeinen Werts für alle Vermögensgegenstände bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs auch bei den betrieblichen Vermögen realisiert. Dazu sind folgende Verwaltungsregelungen herausgegeben worden:
- Gleich lautende Erlasse zur Bewertung des betrieblichen Vermögens für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 vom 25.6.2009 zur Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG i.d.F. durch das ErbStRG (BV-Erlass vom 25.6.2009) für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer.[4]
- Gleich lautende Erlasse vom 17.5.2011 zur Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG i.d.F. durch das ErbStRG für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 (BV-Erlass vom 17.5.2011)[5] mit Maßgeblichkeit nicht nur für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer, sondern auch für Zwecke der Ertragsteuern[6]
- ErbStR 2011[7]
- ErbStH[8].
Rz. 237– 239
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen