Rz. 8

Mit Abs. 6 ist eine Rechtskonstruktion eingeführt worden, die sich am Wirksamwerden der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 94 orientiert. Danach sind alle Entscheidungen der Landesausschüsse zum Bedarfsplan (§ 99 Abs. 2), zur Feststellung der ärztlichen Unterversorgung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 oder eines lokalen Versorgungsbedarfs nach § 100 Abs. 3 sowie zur Überversorgung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden vorzulegen, welche auch die Aufsicht ausüben. Diese Landesbehörden können die einzelne Entscheidung des Landesausschusses innerhalb von 2 Monaten nach der Vorlage beanstanden. Der Hinweis auf § 94 Abs. 1 Satz 3 bis 5 besagt, dass die Landesbehörde vom Landesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern kann, die bis zu ihrem Eingang bei der Landesbehörde die Frist unterbrechen. Die Nichtbeanstandung kann von der Landesbehörde mit Auflagen verbunden und zu deren Erfüllung eine angemessene Frist gesetzt werden. Kommt eine für die Sicherstellung der ärztlichen/zahnärztlichen Versorgung erforderliche Entscheidung des jeweiligen Landesausschusses nicht bzw. nicht fristgerecht zustande oder werden Beanstandungen nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, kann die Landesbehörde anstelle des Landesausschusses die Entscheidung treffen, also eine Ersatzvornahme durchführen. Geht es um eine Entscheidung zum Bedarfsplan, leitet die Landesbehörde den beanstandeten oder selbst erlassenen Bedarfsplan mit der Begründung für die Beanstandung oder Ersatzvornahme der KV, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu (vgl. § 14 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte – Ärzte-ZV bzw. Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte – Zahnärzte-ZV), die den jeweiligen Bedarfsplan in die Praxis umsetzen.

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