Rz. 1c

Die Vereinbarungen nach § 88 sind von ihrer Rechtsnatur her öffentlich-rechtliche Verträge, die durch übereinstimmende Willenserklärungen der Beteiligten zustande kommen. Die Gleichsetzung der Begriffe der Vereinbarung und des Vertrages ergibt sich zudem aus § 55 Abs. 1 SGB X. Die Beurteilung der Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages richtet sich nach § 53 SGB X (so BVerfG, Beschluss v. 13.9.2005, 2 BvF 2/03). Die Verträge haben normativen Charakter, so dass sie für und gegen alle in der vertragszahnärztlichen Versorgung wirken, unabhängig ob es sich um Versicherte oder Krankenkassen oder um Leistungserbringer handelt, die zahntechnische Leistungen selbst herstellen oder nicht (gewerbliche zahntechnische Laboratorien, Praxislaboratorien und Zahnärzte) und wie sie als Zahntechniker organisiert sind (Mitglied oder Nichtmitglied der Zahntechnikerinnung).

Die um das Wort "Datenaustausch" ergänzte Überschrift entspricht der Zielsetzung des DVPMG, die Möglichkeiten digitaler Kommunikation auszuweiten und weitere Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur anzubinden. Damit können mit Wirkung zum 9.6.2021 die Vertragspartner auf Bundesebene die Inhalte und die Form der elektronischen Kommunikation bei der Erbringung zahntechnischer Leistungen vereinbaren.

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