Rz. 5

Je nach dem Recht des einzelnen Bundeslandes sind die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte auf unterschiedliche Art und Weise festgelegt. Teilweise bestimmen die Kommunen auf der Basis des Art. 106 Abs. 6 GG über ihre autonomen Gebührensatzungen die Entgelte; dies geschieht oft einseitig und bei der Kostenberechnung z. B. unter Einrechnung der anteiligen Kosten sämtlicher Querschnittsämter einer Kommune. Nach den Kommunalabgabegesetzen der Länder darf zwar keine Überdeckung der Kosten erzielt werden, aber es macht schon einen Unterschied, ob die Vorhaltekosten in vollem Umfang den Benutzern des Krankentransport- und Rettungsdienstes zugerechnet werden oder Teile davon dem Bereich Gefahrenabwehr, der aus Steuermitteln zu finanzieren ist. Den Krankenkassen als Hauptkostenträger der Gebühren ist je nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes vor der Gebührenfestsetzung lediglich ein Anhörungsrecht zugestanden worden, welches aber längst nicht die Wirkung einer Vereinbarung der Entgelte für den Krankentransport- und Rettungsdienst entfaltet. Das Anhörungsrecht belässt die Letztentscheidung beim Satzungsgeber, mithin bei der Kommune.

 

Rz. 6

Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität, der nach Abs. 1 für vereinbarte Preise und Entgelte gilt, hat dagegen keine Bedeutung für die Krankentransportgebühren, die per Satzung bestimmt worden sind. Mit der Formulierung "soweit nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt" ist klargestellt worden, dass der Bundesgesetzgeber in das Landesrecht weder eingreifen konnte noch eingreifen wollte. Die Formulierung geht im Übrigen auf eine Anregung des Bundesrates zurück.

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