Rz. 13
Die neugefassten Rahmenempfehlungen sind nach § 8 der Rahmenempfehlungen zum 1.1.2021 in Kraft getreten. Die Rahmenempfehlungen können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Nach Abs. 2 gelten die gekündigten Rahmenempfehlungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung weiter. Nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, verpflichten sich alle Vertragsparteien, unverzüglich die Verhandlungen aufzunehmen. Gemäß Abs. 3 können die Vertragsparteien diese Rahmenempfehlungen auch im ungekündigten Zustand einvernehmlich ändern.
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