Rz. 37

Bei Einführung des Abs. 3 Satz 2 ist in bestehende Rechtsverhältnisse bewusst nicht eingegriffen worden. Deshalb gelten nach Abs. 3 Satz 3 solche Versorgungsverträge, die mit Vertragskrankenhäusern vor dem 1.1.1989 nach § 371 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) abgeschlossen worden sind, bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

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