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Leistungserbringerinstitutionen, die sich über Komponenten der Telematikinfrastruktur authentifizieren, haben spätestens ab 1.1.2025 ebenfalls die Möglichkeit, eine digitale Identität zu beantragen. Die ursprüngliche Frist wird aufgrund der Terminanpassungen in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 (Art. 1 Nr. 16c KHPflEG) und § 291 Abs. 8 Satz 1 (Art. 1 Nr. 11d KHPflEG) auf den 1.1.2025 verlängert.

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