Rz. 8

Die gematik hat die ihr bekannten Störungen sowie darüber hinausgehende bedeutende Störungen unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) an das BSI zu melden. Zu melden sind die nach Abs. 2 gemeldeten Störungen sowie bekannte Störungen, die zu beträchtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur führen können oder bereits geführt haben. Die Meldepflicht gegenüber dem BSI bedarf einer besonderen Regelung, weil die allgemeine Meldepflicht für Betreiber kritischer Infrastrukturen nach § 8b Abs. 4 BSIG auf die gematik nicht anzuwenden ist (§ 8d Abs. 3 Nr. 3 BSIG).

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