Rz. 4

Die gematik kann die Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von Funktionalität, Interoperabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich ist. Die gematik ist damit in der Lage, die Zahl der Zulassungen an die schrittweise Entwicklung der Telematikinfrastruktur anzupassen.

 

Rz. 4a

Da die Interoperabilität der Telematikinfrastruktur nur schrittweise entwickelt und hergestellt werden kann, ist zunächst auch unter Berücksichtigung der Überwachungs- und Sicherstellungsfunktion der gematik eine Begrenzung des Systems insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Betreiber und der durch sie eingesetzten Komponenten, Dienste und Schnittstellen erforderlich (BT-Drs. 16/3100 S. 174). In dieser Phase stehen der Systemaufbau und der dabei erreichte Erkenntnisgewinn im Vordergrund. Dies rechtfertigt die Begrenzung der Anzahl der Zulassungen. Sobald Funktionalität, Interoperabilität und das notwendige Sicherheitsniveau erreicht sind, entfällt diese Rechtfertigung jedoch (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 324 Rz. 16).

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