Rz. 9

Für Versicherte mit einem Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c wird mit der Regelung des Abs. 8 mehr Transparenz über die zur Verfügung stehenden Leistungserbringer geschaffen. Um ihnen die Auswahl unter den geeigneten Leistungserbringern im hochspezialisierten Bereich der außerklinischen Intensivpflege zu erleichtern, erstellen künftig entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich eine barrierefreie Liste der Leistungserbringer, mit denen Verträge nach Abs. 5 bestehen. Die Formulierung "erstellen" bedeutet für die Krankenkassenseite die Verpflichtung zur Listenerstellung, der sie sich nicht entziehen können.

Die Liste ist einmal im Quartal zu aktualisieren, im Internet auf einer eigenen Seite zu veröffentlichen und hat für jeden Leistungserbringer Angaben zu Art, Inhalt und Umfang des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs zu enthalten.

Die Liste darf jedoch keine versichertenbezogenen Angaben enthalten, weil diese für die Herstellung der Transparenz nicht notwendig sind. Soweit es für die Herstellung der Transparenz für die Versicherten erforderlich ist, kann die Liste jedoch leistungserbringerbezogene Angaben auch mit Bezug zu dort beschäftigten Personen enthalten, wie z. B. Angaben zu Ansprechpartnern bei dem jeweiligen Leistungserbringer. Ob bezogen auf die beim Leistungserbringer beschäftigten Personen der Datenschutz hinreichend zu beachten ist, wird sich in Zukunft zeigen, wenn die Veröffentlichung der Liste ansteht.

Versicherte, die Anspruch auf Leistungen nach § 37c haben, erhalten auf Anforderung von ihrer Krankenkasse einen barrierefreien Auszug aus der Liste nach Satz 1, speziell zugeschnitten auf den örtlichen Einzugbereich, in dem die außerklinische Intensivpflege stattfinden soll.

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