Rz. 748

Unabhängig davon, ob er in dem Mitgliedstaat, der die Kleinunternehmerregelung gewährt, ansässig ist, kann nach Art. 288a Abs. 1 MwStSystRL ein Unternehmer die Regelung während eines Kalenderjahres nicht in Anspruch nehmen, wenn der Schwellenwert von 85.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde. Der Mitgliedstaat, der die Kleinunternehmerregelung gewährt, kann diesen Zeitraum auf 2 Kalenderjahre ausdehnen.

Bei Überschreitung des Schwellenwerts von 85.000 EUR während eines Kalenderjahres um

  1. höchstens 10 % kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung während dieses Kalenderjahres weiter in Anspruch nehmen;
  2. mehr als 10 % ist die Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.

Abweichend davon können die Mitgliedstaaten eine Obergrenze von 25 % festlegen oder dem Unternehmer für das Kalenderjahr, in dem der Schwellenwert von 85.000 EUR überschritten wurde, die Kleinunternehmerregelung weiterhin ohne Obergrenze gewähren. Die Anwendung dieser Obergrenze oder Möglichkeit darf jedoch nicht dazu führen, dass ein Unternehmer mit einem Umsatz von mehr als 100.000 EUR in dem Mitgliedstaat, der die Kleinunternehmerregelung gewährt, dieser Regelung unterliegt.

Wiederum abweichend davon können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Kleinunternehmerregelung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Schwellenwert von 85.000 EUR überschritten wird, keine Anwendung mehr findet.

Nach Art. 288a Abs. 2 MwStSystRL kann ein Unternehmer, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, der die Kleinunternehmerregelung gewährt, die Regelung nicht in Anspruch nehmen, wenn der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union von 100.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde. Wird der Schwellenwert von 100.000 EUR in einem Kalenderjahr überschritten, findet die Kleinunternehmerregelung, die einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer gewährt wurde, ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr. Die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung richtet sich also nach dem Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr.

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