Rz. 92

Gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage war zum 1.1.1980 die Steuerfreiheit wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf die Vermittlung von Geldforderungen ausgedehnt worden.

 

Rz. 93

In der Zeit v. 1.1.1987 bis zum 30.6.1990 waren nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG ausdrücklich auch die Optionsgeschäfte mit Geldforderungen steuerfrei.[1]

 

Rz. 94

Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UStG v. 30.3.1990[2] war § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG mWv 1.7.1990 neu gefasst worden. In dieser Fassung galt die Vorschrift bis zum 31.12.2001. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung[3] sollte der Wortlaut der Steuerbefreiung an den Text des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie angepasst und allgemeiner gefasst werden.

 

Rz. 95

Durch Art. 18 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften[4] ist die Vorschrift wiederum – mWv 1.1.2002 (Art. 39 Abs. 6 StÄndG 2001) – neu gefasst worden. Die amtliche Gesetzesbegründung[5] erläutert zu dieser Neufassung, dass der Anwendungsbereich der Befreiung auch Umsätze von Forderungen in Form anderer Handelspapiere, insbesondere Geschäfte mit Warenforderungen (z. B. Optionen im Warentermingeschäft), umfasst.[6] Der Begriff "Geldforderungen" in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG vor Änderung durch das StÄndG 2001 umfasste bei richtlinienkonformer Auslegung auch Geschäfte mit Warenforderungen, wie z. B. Optionen im Warentermingeschäft. Soweit der BFH im Urteil v. 28.11.1985[7] von einer anderen Auffassung ausgegangen war, hielt er hieran nicht mehr fest.[8]

[1] Art. 14 Nr. 3 Buchst. d und Art. 25 Abs. 1 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 v. 19.12.1985, BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735.
[2] BGBl I 1990, 597, BStBl I 1990, 213.
[3] BT-Drs. 11/6174, BT-Drs. 11/5977.
[4] Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001, BGBl I 2001, 3794.
[5] Zu Art. 14 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 14/6877.
[6] Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, 7. Ausschuss, BT-Drs. 14/7340.

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