Rz. 24

Die Regelung des § 23a UStG steht in keinem Widerspruch zu der Regelung des § 19 UStG zur Besteuerung der Kleinunternehmer. Übersteigt der maßgebliche Gesamtumsatz nicht die in § 19 Abs. 1 UStG genannte Umsatzgrenze von 22.000 EUR[1] im vorangegangenen Kj., kann der Unternehmer anstelle der Besteuerung nach Durchschnittssätzen auch die Nichterhebung der USt für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Dies kann insoweit von Vorteil sein, da für die Kleinunternehmer Besonderheiten bei der Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben nach § 1a Abs. 3 UStG bestehen, § 23a UStG aber den Bereich des innergemeinschaftlichen Erwerbs aus der Anwendung ausklammert und der Unternehmer insoweit in vollem Umfang unter die Regelungen zur Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs fällt.

 

Rz. 24a

Zu beachten sind auch die Auswirkungen der Pauschalierung der Vorsteuerbeträge auf Unternehmer, die Leistungen an die begünstigten Einrichtungen ausführen. Werden Grundstücke oder Gebäude an einen Unternehmer vermietet, der die Vorsteuer pauschaliert, vollzieht sich dies grundsätzlich im Rahmen einer steuerfreien[2] Vermietung. Unter den Bedingungen des § 9 UStG kann der leistende Unternehmer aber auf die Steuerbefreiung verzichten. Grundsätzlich muss die Leistung, damit überhaupt ein Verzicht auf die Steuerbefreiung infrage kommen kann, an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden. Bei Gebäuden, die ab dem 11.11.1993[3] errichtet wurden, ist weitere Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger bezüglich einer ihm berechneten Umsatzsteuer aus der Vermietung voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sein muss. Ist in diesen Fällen der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss die Vermietung oder Verpachtung zwingend steuerfrei erfolgen. Die Finanzverwaltung hatte früher[4] die Rechtsauffassung vertreten, dass auch Unternehmer, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23a UStG anwenden, zu den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern gehören, sodass ihnen gegenüber auch bei den ab dem 11.11.1993 errichteten Gebäuden auf die Steuerfreiheit verzichtet werden konnte. Der BFH[5] hatte dem entgegen allerdings entschieden, dass bei der Vermietung oder Verpachtung an einen durchschnittssatzbesteuerten Landwirt[6] wegen § 9 Abs. 2 UStG nicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungs- oder Verpachtungsleistung verzichtet werden darf. Die Finanzverwaltung[7] hat die Rechtsprechung des BFH übernommen und wendet sie nicht nur auf die Land- und Forstwirte an, die § 24 UStG anwenden, sondern zutreffend auch für die Unternehmer, die die Vorsteuerbeträge nach § 23[8] oder § 23a UStG pauschalieren.

[1] Bis 31.12.2019: 17.500 EUR.
[3] Vgl. dazu § 9 Abs. 2 UStG und die Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 UStG.
[4] Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE in der bis zum 6.11.2020 vorhandenen Fassung.
[7] BMF v. 6.11.2020, BStBl I 2020, 1202. Die Finanzverwaltung beanstandete es aber nicht, wenn dies für Umsätze, die vor dem 1.1.2020 bewirkt wurden, noch nicht angewendet wurde.
[8] Bis 31.12.2022, seit dem 1.1.2023 ist § 23 UStG aufgehoben.

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