Rz. 8

Gemäß § 94 FGO i. V. m. § 159 Abs. 1 S. 1 ZPO ist über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen. Dies gilt für Verfahren vor dem FG oder dem BFH, für Verhandlungen vor dem Senat, dem Einzelrichter oder dem Berichterstatter und unabhängig von dem Ort der Verhandlung.[1] Ebenso ist entsprechend für jede Beweisaufnahme ein Protokoll aufzunehmen.[2] Findet die Verhandlung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter statt, ist nach § 159 Abs. 2 Satz 1 ZPO gleichfalls ein Protokoll zu führen. Ein gesonderter Verkündungstermin erfordert ebenso ein Protokoll[3] wie ein Erörterungstermin.[4]

 

Rz. 9

Ausnahmsweise sieht § 94 FGO i. V. m. § 159 Abs. 2 S. 2 ZPO vor, dass ein Protokoll im Rahmen eines Güteverfahrens vor dem Güterichter nur dann aufgenommen wird, wenn die Beteiligten dies übereinstimmend beantragen. Dies trägt dem Gedanken des Güterichterverfahrens Rechnung, wonach der Güterichter frei von jeglichen prozessualen Vorschriften alle Methoden der Konfliktbeilegung einsetzen können soll.[5]

[1] Z. B. Ortstermin; Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 12.
[3] § 104 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FGO; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 12.

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