Rz. 45

Über die Frage, ob weitere Personen zum Verfahren notwendig oder einfach beigeladen werden[1] und damit die Stellung eines Verfahrensbeteiligten erhalten[2], entscheidet im vorbereitenden Verfahren der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter. Die Beiladung kann beantragt werden. Gegen den Beiladungsbeschluss des Vorsitzenden oder des Berichterstatters ist Beschwerde an den BFH möglich. Die Entscheidungskompetenz über die Beiladung ist allein dem Vorsitzenden bzw. dem Berichterstatter übertragen. Der Senat hat insoweit keine Entscheidungskompetenz im vorbereitenden Verfahren. Er kann, solange das Verfahren im Vorbereitungsstadium ist, daher die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters nicht aufheben oder verändern.

Rz. 46–47 einstweilen frei

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