Rz. 24

Wird die Klage im vorbereitenden Verfahren nach § 72 FGO zurückgenommen, erlässt der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter den nur deklaratorisch wirkenden Einstellungsbeschluss nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO. Der Vorsitzende oder Berichterstatter ist bei einer Teilrücknahme auch zuständig für die zu erfolgende Abtrennung und Einstellung.[1] Über das Nebenverfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. §§ 114ff. ZPO entscheidet nach Klagerücknahme ebenfalls der Vorsitzende oder Berichterstatter.[2] Wird die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, kann gemäß § 128 Abs. 2 FGO kein Beschwerdeverfahren durchgeführt werden. Vielmehr muss dann der Senat bzw. der nach § 6 FGO tätige Einzelrichter durch Urteil entscheiden, ob die Klage zurückgenommen ist oder nicht.[3]

Rz. 25–26 einstweilen frei

[1] Stapperfend, in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 79a FGO Rz. 12; Stalbold, in Gosch, AO/FGO, § 79a FGO Rz. 21.
[3] Ebenso Stalbold, in Gosch, AO/FGO, § 79a FGO Rz. 22 m. w. N.

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