Rz. 8

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist vollstreckbarer Titel und als solcher Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung wegen des Kostenerstattungsanspruchs[1]. Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss kann, wenn er nicht auf das Urteil gesetzt ist, nach Ablauf von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag der Zustellung[2], vollstreckt werden.

Ist der Kostenfestsetzungsbeschluss auf das Urteil gesetzt, bedarf es keiner gesonderten Vollstreckungsklausel[3], da bereits das Urteil einen vollstreckbaren Titel darstellt. Die Frist des § 798 ZPO gilt nicht[4].

Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können die Vollstreckbarkeit einstweilen aussetzen[5]. Ist die Finanzbehörde Kostenschuldnerin, scheiden Gründe persönlicher Härte aus. Ansonsten wird das Gericht nur dann die Vollstreckung aussetzen, wenn es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung hat und für den Fall der Aufhebung des Beschlusses der Rückgewähranspruch der Finanzbehörde gefährdet ist.

Eine Kostenentscheidung ergeht im Verfahren nach § 149 Abs. 3 FGO nicht.

[4] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2013, § 795a ZPO Rz. 2.

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