Rz. 3

Die Unterscheidung der Rechtshilfe und der Amtshilfe voneinander ergibt sich aus der Tätigkeit der ersuchten Stelle. Besteht die Hilfeleistung in einer richterlichen Tätigkeit, so wird eine Rechtshilfe erbeten.[1] Soll die Hilfe durch ein Verwaltungshandeln (u. U. auch durch ein Gericht) erbracht werden, so handelt es sich um eine Amtshilfe[2] Allerdings ist der Sprachgebrauch zu den beiden Begriffen in Gesetz, Rspr. und Lit. nicht einheitlich. Da die §§ 156ff. GVG nur für die Rechtshilfe in diesem engen Sinn gelten, muss auch bei der Anwendung dieser Vorschriften über die Verweisung des § 155 FGO die enge Auslegung verwendet werden.

 

Rz. 4

Amtshilfe ist zunächst jede Hilfeleistung durch eine Verwaltungsbehörde, aber auch jede Hilfe eines anderen Gerichts, wenn es um eine Unterstützung außerhalb des unmittelbaren richterlichen Bereichs geht.[3] Bei der Amtshilfe gilt das für die ersuchte Behörde geltende Verfahrensrecht.

[1] Ebenso Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 13 FGO Rz. 2, Herbert, in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 13 FGO Rz. 2.
[2] Herbert, in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 13 FGO Rz. 3. 
[3] Z. B. Zurverfügungstellen eines Raums für auswärtige Sitzungen, Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten, vgl. Herbert, in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 13 FGO Rz. 3.

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