Rz. 3

Klageänderung i. d. S. liegt vor, wenn der in der Revision gestellte Antrag einen anderen Streitgegenstand als den des Klageverfahrens betrifft.[1] Eine Änderung des Streitgegenstands liegt vor, wenn dem Revisionsantrag ein gegenüber dem FG-Verfahren anderer oder geänderter Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn der angefochtene oder begehrte Verwaltungsakt ausgewechselt wird.[2]

Keine (unzulässige) Klageänderung liegt vor,

  • wenn der Klageantrag umformuliert und präzisiert wird[3];
  • bei Einschränkung des ursprünglichen Klageantrags, z. B. wenn nach dem auf Steuerfestsetzung auf 3.000 EUR gestellten Klageantrag in der Revision die Festsetzung auf 2.000 EUR begehrt wird.[4] Es fehlt an einer Klageänderung, da der bisherige Streitgegenstand unverändert bleibt.
  • bei Erweiterung des zunächst gestellten – und damit grundsätzlich nur vorläufigen – Revisionsantrags (innerhalb des Klageantrags). Denn die Erweiterung des Revisionsantrags ist grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem BFH möglich, da die zunächst (z. B. in der Revisionsbegründungsschrift) gestellten Anträge nur vorläufigen Charakter haben. Eine Antragserweiterung kann – ausnahmsweise – unzulässig sein, wenn in der zunächst formulierten Beschränkung des Revisionsantrags ein eindeutiger Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des übrigen Streitgegenstands mit der Folge zu sehen ist, dass insoweit Rechtskraft eingetreten ist.
  • wenn ein Änderungsbescheid nach § 68 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens wird und der Revisionsantrag an den geänderten Bescheid angepasst wird. Die Anpassung kann dann über das bisherige Klagebegehren hinausgehen.[5]
  • wenn die Revisionsbegründung auf einen anderen oder zusätzlichen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird[6];
  • bei betragsmäßiger Einschränkung des ursprünglichen Klage- oder Revisionsantrags[7]; hier tritt zu dem vom FG festgestellten Sachverhalt kein neuer Sachverhalt hinzu.
  • wenn statt des bisherigen Abänderungsantrags nunmehr die Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrt wird. Denn es besteht insoweit keine Bindung des BFH an den Klageantrag, wenn der BFH zu dem Ergebnis gelangt, der Bescheid sei insgesamt (z. B. wegen Verjährung) rechtswidrig.[8] Dem Kläger kann hier nicht verwehrt sein, mit seinem Antrag einen solchen Ausnahmefall geltend zu machen.
  • wenn ein beim FG gestellter Hauptantrag nur noch als Hilfsantrag gestellt wird[9];
  • bei Gesamtrechtsnachfolge[10];
  • bei Zuständigkeitswechsel der Behörde[11];
  • bei Übergang von der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO; der Übergang ist auch noch in der Revisionsinstanz statthaft.[12] Der Sachverhalt wird dadurch nicht verändert.
  • bei Übergang von der Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung des angefochtenen Bescheids zur Nichtigkeitsfeststellungsklage[13];
  • beim Übergang von einem Vornahmebegehren zu einem Bescheidungsantrag, da der Vornahmeantrag den Bescheidungsantrag umfasst[14];
  • bei Übergang vom Hauptantrag zum Hilfsantrag.
 

Rz. 4

Eine (unzulässige) Klageänderung ist gegeben,

  • wenn im Revisionsverfahren ein im Klageverfahren nicht gestellter Antrag erstmalig gestellt wird.[15]
  • wenn das Klagebegehren in der Revisionsinstanz erweitert wird, da das FG insoweit keine Entscheidung getroffen hat und es deshalb an einer Vorentscheidung als Gegenstand revisionsrechtlicher Nachprüfung fehlt. Die Erweiterung ist bereits wegen Fehlens einer formellen Beschwer unzulässig, da über ein Begehren, das erstmals in der Revisionsinstanz anhängig gemacht wird, gerichtlich noch nicht entschieden ist. Die Revision ist insoweit (teilweise) unzulässig.[16] Dies gilt auch im Fall einer Anschlussrevision.[17]
  • wenn ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt in das Verfahren eingeführt wird, der betragsmäßig in dem vor dem FG gestellten Antrag nicht enthalten war und über den das FG daher nicht entschieden hat; auch hier fehlt es an einer entsprechenden finanzgerichtlichen Vorentscheidung.[18]
  • wenn der Hilfsantrag des Klageverfahrens im Revisionsverfahren als Hauptantrag gestellt wird.[19]
  • wenn im Revisionsverfahren erstmals ein Hilfsantrag gestellt wird, mit dem das Klagebegehren erweitert wird.[20]
  • wenn im finanzgerichtlichen Verfahren nur die Verpflichtung des FA zur Durchführung der Veranlagung, in der Revisionsinstanz aber die betragsmäßige Festsetzung der ESt beantragt wurde.[21]
  • wenn Gegenstand des Klageverfahrens nur die Aufhebung der Einspruchsentscheidung war, mit der Revision dagegen die Änderung des Bescheids beantragt wird.[22]
  • wenn von einer Klage aus eigenem Recht zu einer Klage in fremdem Namen und aus fremdem Recht (gewillkürte Prozessstandschaft) übergegangen wird.[23]
  • wenn in der Revision ein im Klageverfahren fallen gelassener Antrag wieder aufgegriffen wird.[24]
  • bei Übergang von der Anfechtungsklage zu einer Feststellungsklage; es handelt sich um eine unzulässige Klageerweiterung.[25]
  • bei Übergang von der vorbeugenden Unterlassungsklage zur Leistungsklage.[26]
  • bei Übergang von der Anfechtungsklage z...

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