Rz. 32

Gegen den Beschluss des FG ist seit Inkrafttreten des FGO-Änderungsgesetzes v. 21.12.1992[1] am 1.1.1993 der Rechtsbehelf der Beschwerde an den BFH gegeben, gleich, ob die Entscheidung durch den Senat, den Vorsitzenden Richter oder den Einzelrichter ergangen ist.[2]

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Entscheidung des Gerichts, die Beschwerde zuzulassen, muss hierbei aus der Begründung des Beschlusses hervorgehen. Ebenso ersetzt eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nicht die Zulassung.[3] Der bloße Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen den Beschluss die Beschwerde gegeben sei, reicht nicht aus.[4]

Die FGO sieht bei Entscheidung des FG über einstweilige Anordnungen eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor. § 128 Abs. 3 S. 2 FGO ordnet nur die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO an. Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128 FGO nicht enthalten.[5]

Im Ausnahmefall kann der Betroffene allerdings Gegenvorstellung gegen eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung des FG erheben, wenn das Gericht das Prozessrecht in einer objektiv greifbaren gesetzeswidrigen Weise anwendet. Beruht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, so steht dem Beteiligten seit dem 1.1.2005 die "Anhörungsrüge" zu[6], die zeitlich befristet ist und binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme von der Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs erhoben werden muss.[7] Ob daneben auch noch in den nicht von § 133a FGO erfassten Fällen eine vor 2005 von der Rspr. zugelassene "außerordentliche Beschwerde" statthaft ist, wird von der ganz h. M. in Rechtsprechung und Literatur verneint.[8]

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