Rz. 4

Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt – ausgeübt durch die Verwaltungsbehörden – an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung wird durch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gesichert, die den umfassenden effektiven Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt durch unabhängige Richter gewährleistet.

Die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie eröffnet den formellen Rechtsschutz durch Anrufung des Gerichts gegen das Verhalten der Behörden. Ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren wird dagegen nicht von ihr erfordert[1], denn Art. 19 Abs. 4 GG gebietet lediglich den "Rechtsschutz gegen Behörden, nicht durch Behörden".[2]

Andererseits steht die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren grds. nicht entgegen, denn die Gewährleistung des Rechtswegs schließt nicht aus, dass seine Beschreitung in den Prozessordnungen von der Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen abhängig gemacht wird.[3] Der Weg zu den Gerichten und die Durchsetzung des Anspruchs auf die Durchsetzung des materiellen Rechts darf jedoch nicht durch das vorgeschaltete Rechtsbehelfsverfahren in unzumutbarer Weise erschwert werden.[4] Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch GG Art. 19 Abs. 4 gebietet daher eine entsprechend weite Auslegung und Anwendung der zugrunde liegenden Vorschriften.[5]

[1] BVerfG v. 9.5.1973, 2 BvL 43/71 u. a., BVerfGE 35, 65.
[2] So anschaulich Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, Vor §§ 347 bis 368 Rz. 5.
[3] BVerfG v. 9.5.1973, 2 BvL 43/71 u. a., BVerfGE 35, 65.
[4] BVerfG v. 12.1.1960, 1 BvL 17/59, BVerfGE 10, 264.
[5] BVerfG v. 2.9.2002, 1 BvR 476/01 (Kammerbeschluss), BStBl II 2002, 385; v. 31.7.2001 (Kammerbeschluss), 1 BvR 1061/00, NJW 2002, 429; BFH v. 27.2.2003, V R 87/01, BStBl II 2003, 505.

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