Rz. 7

Nach § 8 Abs. 3 S. 1 StraBEG gilt die gesetzliche Vermutung, dass Steuerverkürzungen, die der Finanzbehörde aus einem anderen Grund als der strafbefreienden Erklärung bekannt werden, nicht von der Amnestieerklärung erfasst sind. Dabei handelt es sich gem. § 8 Abs. 3 S. 2 StraBEG um eine widerlegliche Vermutung: Soweit der Erklärende nicht nur schlüssig darlegt, sondern beweist, dass diese Steuerverkürzungen in der Erklärung berücksichtigt wurden, tritt die Abgeltungswirkung ein. Soweit er dies hingegen nicht beweisen kann, z. B. weil er über keine oder zu unspezifizierte Unterlagen verfügt, muss er die fraglichen Einnahmen zum Regelsteuersatz versteuern und zusätzlich Hinterziehungszinsen zahlen. Eine schlüssige Darstellung durch den Erklärenden reicht nach BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Tz. 10.4 a. E. nicht aus. Folglich ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine genaue Spezifizierung der erklärten Einnahmen empfehlenswert. Die nach § 3 Abs. 1 S. 3 StraBEG erforderliche Spezifizierung auf dem amtlichen Vordruck dürfte in einfach gelagerten Fällen ausreichend sein; in umfangreicheren Fällen oder bei Schätzungen sollte jedoch eine zusätzliche Dokumentation angelegt werden. Bei Schätzungen sollten die erklärten Werte ferner unter Verwendung verschiedener Schätzungsmethoden verprobt und darüber hinaus eher zulasten als zugunsten des Stpfl. geschätzt werden[1]. Ggf. können die zutreffenden Beträge nachgereicht werden, da die Möglichkeit besteht, die Steuerfestsetzung durch die strafbefreiende Erklärung gem. § 355 Abs. 1 S. 2 AO innerhalb der Monatsfrist mit einem Einspruch anzufechten (vgl. § 10 StraBEG Rz. 9ff.).

Unabhängig von der Beweislastregel des § 8 Abs. 3 S. 1 StraBEG muss allerdings die Finanzbehörde zunächst den Nachweis einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit in vollem Umfang führen. Die widerlegliche Vermutung gilt ausschließlich für die Frage, ob eine nachgewiesene Tat Gegenstand einer wirksamen Amnestieerklärung war, nicht dafür, ob eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit gegeben ist.

Ebenso bleibt es im strafrechtlichen Verfahren bei dem Grundsatz in dubio pro reo, nach dem zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss, dass der fragliche Betrag nicht in der Amnestieerklärung enthalten war (ebenso Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, § 8 StraBEG Rz. 11; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 261 Rz. 2; Löwe/Rosenberg, StPO, § 261 Rz. 1f., 7ff.).

[1] Vgl. BMF v. 20.7.2004, IV A 4 – S 1928 – 94/04, DStR 2004, 1387, Frage 4; Heerspink, AO-StB 2005, 54, 55 m. w. N.; Schwedhelm/Spatscheck, DStR 2004, 2085, 2087.

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