Rz. 42

Nach § 12 der Zinsinformationsverordnung v. 26.1.2004[1] nimmt das BZSt Quellensteuer ein, die ausländische Staaten nach der Richtlinie 2003/48/EG v. 3.6.2003[2] erheben Da diese Quellensteuer im Veranlagungsverfahren auf Steuern vom Zinsertrag anrechenbar ist, ordnet § 5 Abs. 6 FVG die Beteiligung der Länder und Gemeinden an deren Aufkommen entsprechend ihrem Anteil an der KapESt an. Die Verteilung des Länder- und Gemeindeanteils auf die einzelnen Länder erfolgt nach den Anteilen, die den Ländern und Gemeinden an der KapESt vom Vorjahr nach § 8 des ZerlegungsG. zustehen Das BZSt stellt jeweils nach Ablauf eines Monats die Anteile der Länder einschließlich ihrer Gemeinden fest und zahlt sie bis zum 15. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats an die Länder aus.

[1] BGBl I 2004, 128, zuletzt geändert durch Verordnung v. 18.7.2016, BGBl I 2016, 1722.
[2] ABl EU 2003 Nr. L 157, 38.

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