Rz. 37

§ 5 Abs. 2 bis 7 FVG befasst sich mit der Aufteilung oder Verteilung der beim BZSt angefallenen Ausgaben und Einnahmen durch Erstattungen, Vergütungen, Auszahlungen von Altersvorsorgezulage einerseits sowie KapESt, Pauschsteuer und Quellensteuer andererseits auf Bund, Länder und ihre Gemeinden. Hierzu ist eine Reihe von Rechtsverordnungen ergangen.

4.1 Aufteilung der Erstattungen, Vergütungen und KapESt (Abs. 2)

 

Rz. 38

Die vom BZSt ausgezahlten Steuererstattungen und Steuervergütungen sowie die nach § 44b Abs. 6 S. 1–3 EStG erstattete KapESt, werden von den Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie an dem Aufkommen der betreffenden Steuern beteiligt sind. In demselben Verhältnis steht den Ländern KapESt zu, die das BZSt anlässlich der Vergütung von KSt vereinnahmt hat. Näheres regelt die Rechtsverordnung v. 22.8.1977.[1]

[1] BGBl I 1977, 1678, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung v. 2.12.2011, BGBl I 2011, 1167.

4.2 Aufteilung der Kindergeldzahlungen (Abs. 3)

 

Rz. 39

Das Kindergeld ist gem. § 31 S. 3 EStG eine monatlich zu zahlende Steuervergütung. Diese Steuervergütungen sollen vom Bund, den Ländern und den Gemeinden entsprechend der Verteilung des Aufkommens an der ESt getragen werden. Das BZSt stellt nach Ablauf jedes Monats die Anteile der Länder einschließlich ihrer Gemeinden fest, nachdem der Bund mit den Zahlungen in Vorlage getreten ist. Die Länder haben bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats den für sie und ihre Gemeinden ermittelten Betrag dem Bund zu erstatten, wobei für den Monat Dezember eine Abschlagsregelung gilt. Für das genaue Verfahren ist die Durchführungsverordnung v. 19.12.1995[1] ergangen.

[1] BGBl I 1995, 2086.

4.3 Abrechnung der Auszahlung von Altersvorsorgezulagen (Abs. 4)

 

Rz. 40

Die durch die zentrale Stelle[1] veranlassten Auszahlungen von Altersvorsorgezulagen[2] werden von den Ländern und Gemeinden nach den für die Verteilung des Aufkommens der ESt maßgebenden Vorschriften von den Ländern und Gemeinden mitgetragen, in denen der Gläubiger der Steuervergütung seinen inländischen Wohnsitz hat. Bei Gläubigern mit ausländischem Wohnsitz wird der letzte bekannte Wohnsitz zugrunde gelegt. Die sich hiernach ergebenden Finanzierungsanteile gelten auch dann, wenn der letzte bekannte inländische Wohnsitz nicht zugeordnet werden kann. Die zentrale Stelle, derer sich das BZSt bei der Auszahlung der Altersvorsorgezulage bedient[3], stellt nach Ablauf des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den zu gewährenden Leistungen fest. Die Länder haben die festgestellten Anteile bis zum 15. des zweiten dem Kalendervierteljahr folgenden Monats zu erstatten. Näheres wird in der Rechtsverordnung v. 22.8.2002[4] geregelt.

[4] BGBl I 2002, 3405.

4.4 Aufteilung des Aufkommens an der Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (Abs. 5)

 

Rz. 41

Das BZSt lässt die nach § 40a Abs. 2 EStG zu zahlende Pauschsteuer im Weg der Organleihe durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung/Verwaltungsstelle Cottbus einziehen. An dem Aufkommen dieser pauschalen LSt sind die Länder und Gemeinden, in denen die Stpfl. ihren Wohnsitz haben, nach den für die Verteilung des Aufkommens maßgebenden Vorschriften zu beteiligen. Die nach Ablauf eines jeden Monats vom BZSt festgestellten Anteile sind an die Länder auszuzahlen.

4.5 Verteilung des Aufkommens der Quellensteuer nach RL 2003/48/EG (Abs. 6)

 

Rz. 42

Nach § 12 der Zinsinformationsverordnung v. 26.1.2004[1] nimmt das BZSt Quellensteuer ein, die ausländische Staaten nach der Richtlinie 2003/48/EG v. 3.6.2003[2] erheben Da diese Quellensteuer im Veranlagungsverfahren auf Steuern vom Zinsertrag anrechenbar ist, ordnet § 5 Abs. 6 FVG die Beteiligung der Länder und Gemeinden an deren Aufkommen entsprechend ihrem Anteil an der KapESt an. Die Verteilung des Länder- und Gemeindeanteils auf die einzelnen Länder erfolgt nach den Anteilen, die den Ländern und Gemeinden an der KapESt vom Vorjahr nach § 8 des ZerlegungsG. zustehen Das BZSt stellt jeweils nach Ablauf eines Monats die Anteile der Länder einschließlich ihrer Gemeinden fest und zahlt sie bis zum 15. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats an die Länder aus.

[1] BGBl I 2004, 128, zuletzt geändert durch Verordnung v. 18.7.2016, BGBl I 2016, 1722.
[2] ABl EU 2003 Nr. L 157, 38.

4.6 Verteilung und Auszahlung des Aufkommens der nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG zugeflossenen Einkommen- und KSt (Abs. 7)

 

Rz. 43

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG und der dazu ergangenen Rechtsverordnung v. 24.6.2013[1] fällt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2013 zufließen, die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG und nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG sowie die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 1 EStG einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung in die Zuständigkeit des BZSt. Nach § 5 Abs. 7 FVG steht das Aufkommen der in Ausübung dieser Aufgaben zugeflossenen Einkommen- und KSt den Ländern und Gemeinden nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommen- und KSt maßgebenden Vorschriften zu. Die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an diesen Einnahmen werden durch das BZSt nach Ablauf eines jeden Monats festgestellt und bis zum 15. des darauf folgenden Monats an die Länder ausgezahlt. Näheres zur Verwa...

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