Rz. 33

§ 93c Abs. 8 AO nimmt einige Datenübermittlungspflichten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 93c AO aus. Hierzu zählen die Übermittlungspflicht nach § 51a Abs. 2c EStG (KiSt auf Abgeltungsteuer), da im Verhältnis zwischen Kapitalertragsschuldner und Kirche eine Regelung durch die Abgabenordnung nicht in Betracht kommt. Grund hierfür ist, dass die Pflicht nicht zugunsten einer Finanzbehörde wahrzunehmen ist. Ähnliches gilt im Verfahren zur Gewährung der Altersvorsorgezulage nach dem Abschnitt IX des EStG durch die zentrale Stelle (ZfA) nach § 81 EStG. Vergleichbare Regelungen sind jedoch aufgrund einer Rechtsverordnung auf Grundlage des § 87b Abs. 3 AO zu treffen, sodass eine zwingende Anwendung des § 93c Abs. 1 – 7 AO nicht zielführend ist. Ausgenommen sind weiter die Übermittlungspflichten gegenüber den Zollbehörden, für die auch bereits die §§ 87b – 87d AO durch § 87e AO nicht anwendbar sind. Grund hierfür ist die Etablierung eines anderen technischen Verfahrens, das im Rahmen der §§ 87b – d und 93c AO nicht abgebildet werden kann.[1] Für Übermittlungspflichten innerhalb der Finanzverwaltung zwischen zwei oder mehreren Finanzbehörden bedarf es einer gesetzlichen Bestimmung nicht, da die Einhaltung bestimmter Datenformate untergesetzlich durch entsprechende Verwaltungsanweisungen durchgesetzt werden kann. Für Datenübermittlungspflichten ausländischer öffentlicher Stellen aufgrund EU-Vorschriften, DBA oder völkerrechtlicher Abrede fehlt dem nationalen Gesetzgeber die Regelungskompetenz, bzw. können ebensolche Regelungen in den genannten bi- und multinationalen Abreden getroffen werden.

[1] Vgl. bei § 87e AO.

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