Rz. 93a

§ 2 Abs. 4 GAufzV sieht eine besondere Dokumentationspflicht für den Fall vor, dass sich bei Dauersachverhalten eine Änderung der Umstände ergibt, die für die Angemessenheit vereinbarter Preise von wesentlicher Bedeutung ist. Dauersachverhalte sind nach der Verordnungsbegründung[1] insbesondere langfristige Vertragsbindungen. Laut BMF v. 12.4.2005, IV B 4 – S 1341 – 1/05, BStBl I 2005, 570, Rz. 3.4.8.3 (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren) fallen hierunter Geschäftsbeziehungen, die sich regelmäßig zwischen denselben Vertragspartnern wiederholen und Dauerschuldverhältnisse, z. B. Darlehens-, Miet-, Vertriebs- oder Umlageverträge, in deren Laufzeit Vertragspflichten ständig neu entstehen.

 

Rz. 93b

In solchen Fällen hat der Stpfl. auch nach dem Geschäftsabschluss Informationen zu sammeln und aufzuzeichnen, die der Finanzbehörde eine Prüfung ermöglichen, ob und ab welchem Zeitpunkt fremde Dritte eine Anpassung der Geschäftsbedingungen vereinbart hätten. Die mit der Anpassung der GAufzV 2017 vorgenommene Ergänzung des § 2 Abs. 4 S. 1 GAufzV um die Worte "für die späteren Geschäftsvorfälle" hat keinen inhaltlichen Gehalt, sondern dient allein der Klarstellung.[2] Die Pflicht zur Änderungsdokumentation bei Dauersachverhalten ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der in § 90 Abs. 3 AO normierten Dokumentationspflicht.[3] Eine für die Angemessenheit wesentliche Änderung der Umstände liegt nach den Verwaltungsgrundsätze-Verfahren vor, wenn diese Änderungen z. B. wichtige Vertragsbedingungen, übernommene Funktionen, getragene Risiken, eingesetzte Wirtschaftsgüter, die Marktverhältnisse oder die Abrechnungsmethode betreffen.

[1] BR-Drs. 583/03, 10.
[2] BR-Drs. 404/17, Begründung zu § 2 Abs. 4 GAufzV.
[3] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 90 AO Rz. 206, a. A. Roser, in Gosch, AO/FGO, § 90 AO Rz. 152.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge