Rz. 48

Schließlich muss das Finanzinstitut in einem nicht kooperierenden Staat oder Gebiet tätig sein. Staaten und Gebiete gelten nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 AO als unkooperativ, wenn

  • mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Art. 26 des OECD-Musterabkommens i. d. F. von 2005 vorsieht,
  • sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen und
  • bei ihnen keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Staaten und Gebiete nach förmlicher Aufforderung nicht bereit sind, Rechtsgrundlagen für einen entsprechenden Auskunftsaustausch mit Deutschland zu schaffen.
 

Rz. 49

Mit BMF v. 5.1.2010, IV B 2 – S 1315/08/10001-09, BStBl I 2010, 19 wird festgestellt, dass zum 1.1.2010 kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der SteuerHBekV erfüllt. Das BMF wird Staaten oder Gebiete, die künftig diese Voraussetzungen erfüllen, zum jeweils gegebenen Zeitpunkt bekannt geben. Bis dahin bestehen für Stpfl. keine zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten. Eine "schwarze Liste" gibt es also gegenwärtig nicht. Es ist davon auszugehen, dass sich hieran in absehbarer Zeit nichts ändern wird.

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