Rz. 23

Inhalt der allgemeinen Mitwirkungspflicht ist darüber hinaus die Benennung der dem Beteiligten bekannten Beweismittel. Beweismittel ist jedes Erkenntnismittel, das nach den Grundsätzen der Logik, nach allgemeiner Erfahrung und/oder wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist oder geeignet sein kann, die Überzeugung der Finanzbehörde vom Vorliegen oder Nichtvorliegen entscheidungserheblicher Tatsachen oder von der Richtigkeit einer Beurteilung und Wertung von Tatsachen zu begründen.[1] Im Rahmen des § 93 AO ist der Beteiligte als Auskunftsperson selbst Beweismittel, also Gegenstand und Inhalt der Aufklärung. Hier wirkt er an dieser nur mittelbar durch Benennung der Beweismittel mit. Der Beteiligte muss grundsätzlich alle ihm bekannten Beweismittel angeben. Ob die Finanzbehörde von den angebotenen Beweismitteln schließlich Gebrauch macht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.[2]

[1] Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 26 VwVfG Rz. 9.

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