Rz. 13

§ 79 Abs. 1 AO knüpft hinsichtlich der Verfahrenshandlungsfähigkeit natürlicher Personen an die bürgerlich-rechtlichen Regelungen über die Geschäftsfähigkeit an. Diese ist – neben der Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB – eine Unterform der allgemeinen Handlungsfähigkeit. Sie bezeichnet die Fähigkeit, sich durch Rechtsgeschäfte, d. h. Willenserklärungen oder Verträge, binden zu können.[1]

Maßgeblich ist die Rechtslage im Geltungsbereich der AO. Deshalb gelten nach § 79 Abs. 3 AO i.  V. m. § 55 ZPO Ausländer – natürliche Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – auch dann als handlungsfähig, wenn sie zwar nach deutschem Recht, nicht aber nach dem Recht ihres Heimatlandes als handlungsfähig anzusehen sind (Rz. 31).

Anders als das BGB mit den §§ 104ff. BGB unterscheidet die AO aber nicht zwischen der Geschäftsfähigkeit, der Geschäftsunfähigkeit und der beschränkten Geschäftsfähigkeit, sondern definiert folgende Kategorien:

  • Unbeschränkte Verfahrenshandlungsfähigkeit;
  • Verfahrenshandlungsunfähigkeit sowie
  • partielle Verfahrenshandlungsfähigkeit (sachlich beschränkte Verfahrenshandlungsfähigkeit).

Natürliche Personen, die entweder unbeschränkt oder partiell (voll) geschäftsfähig sind, sind verfahrenshandlungsfähig.

[1] Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, Einf. v. § 104 BGB Rz. 2.

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