Rz. 13

Die verfahrensrechtliche Rechtsstellung als Beteiligter des Verwaltungsverfahrens hat unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Mitwirkungspflichten bzw. auf die Berechtigung zur Mitwirkungsverweigerung. Diese Rechte stehen "Nicht-Beteiligten" entweder nicht oder in anderem Umfang zu. "Andere Personen" als die Beteiligten haben weitgehende Mitwirkungspflichten, soweit ihnen nicht nach den §§ 101106 AO ein Mitwirkungsverweigerungsrecht zusteht. Zur Verweigerung der Mitwirkung hat der Beteiligte jedoch grundsätzlich kein Recht.[1]

[1] Vor §§ 101–106 AO Rz. 14.

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