Rz. 5

Zulässig ist nach der Neufassung des § 62 AO nun ausdrücklich die Zuführung von Mitteln in eine Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke erforderlich sind. Die Rücklagenbildung war zuvor als besonderer Fall der Zweckrücklage schon erlaubt. Die Neuregelung ermöglicht es gemeinnützigen Körperschaften aber im Grundsatz die Wiederbeschaffungsabsicht leichter nachzuweisen als nach alter Rechtslage.

Die Wiederbeschaffungsabsicht setzt voraus, dass tatsächlich eine Neuanschaffung des betreffenden Wirtschaftsguts geplant und in einem angemessenen Zeitraum möglich ist.[1] Die Finanzverwaltung lässt im Regelfall die Rücklagenbildung selbst als Nachweis für die Wiederbeschaffungsabsicht zu, nimmt aber Immobilien von der Beweiserleichterung aus[2]; kritisch zu dieser Differenzierung Kirchhain DStR 2014, 289, 294, Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rz. 5.124.

Die Höhe der Wiederbeschaffungsrücklage bemisst sich nach der regulären AfA des jeweiligen Wirtschaftsguts. Eine höhere Zuführung – etwa wegen absehbar inflationsbedingter höherer Wiederbeschaffungskosten oder einer kürzeren Nutzungsdauer des zu ersetzenden Wirtschaftsguts – ist zulässig; die Voraussetzungen hierfür sind von der gemeinnützigen Körperschaft in geeigneter Form nachzuweisen.

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