Rz. 2

Nach § 13c Abs. 2 S. 4 UStG entfällt die sich aus § 13c Abs. 2 S. 1 UStG ergebende Haftung des Abtretungsempfängers für die in der abgetretenen Forderung enthaltene USt, soweit er Zahlungen i. S. d. § 48 AO auf die festgesetzte Steuer geleistet hat.

Die Regelung des § 192 AO, dass derjenige, der sich aufgrund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden kann, setzt voraus, dass sich Dritte vertraglich verpflichten können, für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis einzustehen.[1]

[1] BT-Drs. 7/4292, 19.

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