Rz. 1

§ 42 AO befasst sich mit der Umgehung des Steuergesetzes durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts.

Abs. 1 S. 1 trifft die grundsätzliche Aussage, dass durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden kann.

Abs. 1 S. 2 stellt das Verhältnis der Vorschrift zu Regelungen in Einzelsteuergesetzen klar, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dienen. Soweit der Tatbestand einer solchen Regelung erfüllt ist, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift.

Abs. 1 S. 3 regelt die Rechtsfolgen eines Missbrauchs i. S. des Abs. 2 in den von Abs. 1 S. 2 nicht erfassten Fällen. Der Steueranspruch entsteht in diesen Fällen so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

Abs. 2 definiert den Tatbestand des Missbrauchs und damit den Anwendungsbereich für die in Abs. 1 S. 3 umschriebene Rechtsfolge. S. 1 bestimmt in positiver Hinsicht, dass ein Missbrauch vorliegt, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Stpfl. oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. S. 2 trifft die einschränkende Regelung, dass dies nicht gilt, wenn der Stpfl. für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

 

Rz. 2

Damit ergibt sich bei Anwendung des § 42 AO ein Vorgehen in folgenden Schritten:

Zuerst ist zu prüfen, ob das anzuwendende Einzelsteuergesetz eine Regelung enthält, die der Verhinderung der Steuerumgehung dient. Ist dies der Fall, kommt es darauf an, ob die Tatbestandsmerkmale dieser Regelung erfüllt sind. Bejahendenfalls bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift.

Enthält das Einzelsteuergesetz keine Regelung, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient oder ist deren Tatbestand nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob ein Missbrauch i. S. des Abs. 2 vorliegt. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu untersuchen, ob eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wurde und ob diese ggf. zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Ist beides zu bejahen, ist zu prüfen, ob der Stpfl. den "Missbrauchsverdacht" dadurch entkräften kann, dass er für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Liegt ein Missbrauch i. S. des Abs. 2 vor, ist zur Bestimmung der sich aus Abs. 1 S. 3 ergebenden Rechtsfolge zu klären, welches die den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene Gestaltung ist und wie der Steueranspruch bei dieser entsteht.

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